1 Einleitung
Im Jahr 2001 wurde mit dem Meldesystem zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Programm, SurvNet@RKI, implementiert, um alle relevanten Sachverhalte, die gemäß IfSG von Ärzten, Laboren und anderen zur Meldung verpflichteten Personen an die Gesundheitsämter gemeldet werden, zu erfassen, zu verwalten und über die zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut (RKI) zu übermitteln, mit dem Ziel, weitergehende Analysen der Daten und deren Publikation sowohl auf Bundeslandebene als auch für Deutschland insgesamt zu ermöglichen. Inzwischen wurde aus einer Reihe von Gründen eine Neuimplementierung des Systems notwendig.
Dieses Handbuch erläutert den Aufbau und die Grundfunktionen von SurvNet@RKI und gibt Hinweise zum effektiven Arbeiten mit der Anwendung. Zum besseren Verständnis werden Begriffe erläutert und Hintergründe übermittlungspflichtiger Tatbestände dargestellt. Das Handbuch ist als Hilfestellung bei der Erfassung und Vereinheitlichung von zu übermittelnden Daten gedacht. Es soll bei der Eingabe der im Gesundheitsamt vorhandenen Daten helfen, Unklarheiten zu vermeiden. Das Handbuch ist nicht als Anleitung zu verstehen, wie in den Gesundheitsämtern bei der Bearbeitung eingehender Meldungen oder bei der Fall-Recherche vorzugehen ist.
Dieses Handbuch ist kein endgültiges Produkt. Hinweise, wie das Handbuch oder auch SurvNet@RKI selbst verbessert werden können, sind wichtig und jederzeit willkommen
(?sec-grundlagen).
1.1 Allgemeine Grundlagen
1.1.1 Rechtliche Grundlage
Das IfSG (§§ 6-11) schreibt vor, dass das Auftreten eines meldepflichtigen Erregers bzw. einer meldepflichtigen Erkrankung vom nachweisenden Labor, vom diagnostizierenden Arzt und anderen zur Meldung verpflichteten Personen namentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Zuständig ist im Allgemeinen das Gesundheitsamt, in dessen Wirkungsbereich der betroffene Patient/die Patientin den Hauptwohnsitz hat. Das Gesundheitsamt bewertet die Meldung entsprechend der vom RKI zur Verfügung gestellten Falldefinitionen und übermittelt die anonymisierte Information über die Landesstelle an das RKI.
Gemäß § 12 IfSG ist für einige schwerwiegende Erkrankungen eine direkte Meldung an die oberste Landesgesundheitsbehörde und das RKI vorgesehen. Diese Meldung wird vom elektronischen Meldesystem nicht realisiert, sondern erfolgt wie bisher üblicherweise mittels Fax oder Telefon.
1.1.2 Besondere Verordnungen in einzelnen Bundesländern
In verschiedenen Bundesländern existieren weitergehende Meldeverordnungen, die die Meldung zusätzlicher Tatbestände (Erkrankungen, Nachweise von Erregern) an die Gesundheitsämter vorschreiben. Diese Tatbestände sind zum Teil in das Meldesystem integriert, um den parallelen Aufbau weiterer Meldesysteme zu vermeiden.
Die Informationen zu diesen Tatbeständen müssen mindestens an die jeweilige Landesstelle übermittelt werden. Zurzeit ist festgelegt, dass die entsprechenden Datensätze auch an das RKI übermittelt werden.